Multimatic – die USV-Spezialisten Multimatic – die USV-Spezialisten

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AGB)

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

für Lieferungen und Dienstleistungen der multimatic Unternehmensgruppe (AGB)

1. Allgemeine Lieferbedingungen

I. Rechtsverbindlichkeit der ALB

1. Unsere ALB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und
Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Unsere ALB gelten ausschließlich; abweichende Vereinbarungen und andere ALB sind
nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt
worden sind. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren ALB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen oder
Leistungen gelten unsere ALB als angenommen.
3. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der
handelsüblichen Vertragsformeln die Incoterms nebst nachfolgenden
Ergänzungsregeln.
4. Diese ALB finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

II. Angebot – Vertragsabschluss – Vertragsinhalt

1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind,
freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen angemessener
Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als
angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung
der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.
2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrecht vor; der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich
machen.
4. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können in vollem Umfange
der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt werden; sie werden jedoch
nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Garantie für das
Vorhandensein von Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt allein
die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass wir verpflichtet sind, diese zu
überprüfen.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein
erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der
Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

III. Preise

1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend und werden
regelmäßig aktualisiert.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Verpackung,
Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme
und zwar in EUR für die Lieferung ab Werk oder Lager, zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe. Verpackung, Fracht, vom
Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen usw. werden zu den zur Zeit des
tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen berechnet. Aufstellen, Montage,
Inbetriebnahme usw. werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Nachweis zu
unseren zur Zeit der Ausführung geltenden Preisen berechnet.
3. Erfolgen Lieferung und/oder Leistung später als 2 Monate nach Auftragsbestätigung,
sind wir bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder der Material-,
Lohn- und sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen. Die angebotenen
Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Festpreisvereinbarungen bedürfen
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum an unsere Zahlstelle zu
bezahlen. Sofern ein fester Zahlungstermin vereinbart ist, kommt der Besteller bei
Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Zahlungsverzug, in den übrigen Fällen nach
Zugang unseres Mahnschreibens, längstens jedoch nach Ablauf von 15 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
2. Die Hereinnahme von Wechseln steht in unserem Belieben und erfolgt auf jeden Fall
nur zahlungshalber; Entsprechendes gilt für Schecks. Ungeachtet der Entgegennahme
von Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung
gegen Freistellung von der Wechselverbindlichkeit zu verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offenen Forderungen, auch aus
anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind oder zuvor
gestundet worden sind, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, seit
diesem Zeitpunkt auf alle Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 8 %über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens vorbehalten. Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich
nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers
die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt
erscheinen lassen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und
Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen; bietet der Besteller
keine Barzahlung Zug um Zug an, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht
erfüllt ist.
4. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden
den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder
mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Frist für Lieferungen und Leistungen

1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als
verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller zu
erbringenden Leistungen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der
rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, der Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen und Termine
angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn der vereinbarte Lieferund/oder Leistungsumfang innerhalb der vereinbarten Liefer- oder
Leistungsfrist am vereinbarten Ort bewirkt worden ist. Falls die Bereitstellung
sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als
eingehalten bei Meldung der Bereitstellung innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der
vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Umstände, welche die Lieferung oder die Leistung durch uns unmöglich machen oder
übermäßig erschweren – wie insbesondere höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Energie- und Materialversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe
und dgl.– führen zu angemessener Verlängerung der Frist. Können die Lieferungen
und/oder Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
erbracht werden, sind wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.
4. Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Bereitstellung, Lagergeld in Höhe von 1 % der Auftragssumme für jeden
angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, wenn nicht höhere Kosten
nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung der Lieferteile auf den Besteller über und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B.
Versendungskosten oder Montage, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers
wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir
werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser
rechtzeitig hier wegen ausdrücklich verlangt.

VII. Aufstellung oder Montage

Für jede Art von Aufstellung oder Montage gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen
Arbeiten zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen, die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen
Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung
oder Montage sofort nach Ankunft der Techniker oder des Montagepersonals begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz frei und zugänglich sein.
3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die
nicht in unserem Risikobereich liegen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit
und weiter erforderliche Reisen der Techniker oder des Montagepersonals zu tragen.
4. Die Abnahme hat unverzüglich nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Besteller zu
erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VIII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
2. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw.
berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet
die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.
3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender
Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen
Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Die Frist beträgt mindestens 14 Tage.
5. Erfolgt eine Mangelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine
uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen
eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7. Sachmängelansprüche, ausgenommen Schadensersatzansprüche nach Ziffer IX.
verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §
438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Im Fall
eines Lieferregresses nach §3 478, 479 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung möglich.
9. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung
der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). Die
vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer IX, weitergehende Ansprüche
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Haftung

1. Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher
Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem
Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst
ermöglicht.
2. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den
typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von multimatic.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Sofern wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen
haben, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Danach bestehende Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen
Fristen.
5. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Betrag der Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
4. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller
verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere
Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen,
soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich durch Übergabe der für
einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6. Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20 %,
sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller
über.

XI. Schutzrechte

Sollte die gelieferte Ware Schutzrecht Dritter verletzen, werden wir den Besteller von
Ansprüchen Dritter nur unter der Voraussetzung freistellen, dass der Besteller uns über
derartige Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet und sich jeder Handlung enthält,
durch die unsere Rechtsposition beeinträchtigt werden könnte, uns angemessene
Gelegenheit gegeben wird, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder
Benutzungsrecht von den Dritten zu erwirken oder die schutzrechtverletzende Ware so zu
ändern oder auszutauschen, dass eine Schutzrechtsverletzung vermieden wird.

XII. Entsorgung Altgeräte

1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf
eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der
Besteller stellt den Lieferanten von der Rücknahmepflicht nach § 10 Abs. 2 ElektroG
und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Besteller hat
ferner Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, dazu zu verpflichten, diese nach
Nutzungsbeendigung auf deren Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine
entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme/Freistellung bezüglich der
Entsorgungspflicht verjährt mit Ablauf von zwei Jahren nach schriftlicher Mitteilung
des Bestellers über die endgültige Beendigung der Nutzung der Ware.
2. Abweichend von der Regel in Ziffer XII der allgemeinen Lieferbedingungen der Fa.
multimatic Vertriebs GmbH und der Fa. multimatic Service GmbH wird dem Besteller
das Recht eingeräumt, die Entsorgung der Altgeräte entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen durch den Lieferanten durchführen zu lassen. Die Altgeräte sind hierfür
dem Lieferanten an dessen Firmensitz anzuliefern.
Eventuell im Zusammenhang mit der Anlieferung der Altgeräte anfallende
Transportkosten (Frachtkosten, Steuern, Zölle etc.) werden durch den Besteller
übernommen. Die Kosten der Entsorgung übernimmt der Lieferant.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im
Ausland hat.
2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher
Gerichtsstand, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Rottweil am
Neckar. Wir sind zudem berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt, In einem
solchen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung vielmehr so auszulegen,
umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht
wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine der Parteien darstellen würde.

2. Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen

I. Allgemeines

Für die Tätigkeiten von Personal der multimatic -Unternehmensgruppe – nachfolgend
„multimatic“ genannt – für Montage, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Wartung,
Projektierung, Planung und dergleichen – nachstehend „Dienstleistungen“ genannt –
gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der
Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende
Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

II. Leistungen und Pflichten von multimatic

1. multimatic wird die vertraglichen Leistungen sorgfältig und termingerecht
durchführen und hierfür qualifiziertes Personal einsetzen.
Das Personal von multimatic hat nur die vertraglich vereinbarten Arbeiten
auszuführen. Zieht der Auftraggeber das Personal von multimatic zu Arbeiten heran,
die außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen liegen, so erfolgt deren Berechnung
nach Zeit und Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
2. Art und Umfang von Wartungs- und Serviceleistungen richten sich nach den für das
betroffene Gerät jeweils gültigen Arbeitsplänen von multimatic. multimatic passt die
Arbeitspläne von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen den Erfordernissen an.
multimatic stellt erforderliche Prüfgeräte und Spezialwerkzeuge die zur Durchführung
der Dienstleistung erforderlich sind.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Die genauen Leistungstermine werden von multimatic unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftraggebers vor Ort festgelegt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zu veranlassen, damit
die Arbeiten zu dem vereinbarten Termin begonnen und ohne Behinderungen oder
Unterbrechungen durchgeführt werden können.
3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die erforderlichen Schutzvorrichtungen rechtzeitig
vor Beginn der Arbeiten angebracht sind und laufend überwacht und ergänzt werden.
4. Falls erforderlich stellt der Auftraggeber zur Durchführung der Leistungen Hilfskräfte,
Hilfsmittel und technische Unterlagen zur Verfügung. Außerdem wird er die für die
Durchführung der Leistungen erforderlichen Betriebszustände herstellen.
5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das multimatic Personal die Leistungen
ohne Gefährdung durchführen kann. Der Auftraggeber versichert, dass er hierfür die
vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Vorschriften einhält.
Darüber hinaus stellt er sicher, dass die zur Verfügung gestellten Geräte sich im
einwandfreien Zustand befinden.
6. Der Auftraggeber hat am Arbeitsort die geltenden gesetzlichen und sonstigen
notwendigen Maßnahmen zur Sicherung vor Unfällen zu treffen. Er hat das multimatic
Personal auf die geltenden Sicherheitsvorschriften hinzuweisen, und dafür zu sorgen,
dass die für die Sicherheitsfragen zuständigen Personen am Arbeitsort bekannt
gemacht werden. multimatic ist berechtigt, Dienstleistungen abzulehnen, wenn die
Sicherheit nicht gewährleistet ist.

IV. Vergütung

1. Dienstleistungen der multimatic werden gemäß vertraglicher Vereinbarung zu
Pauschalpreisen, nach Zeit und Aufwand oder nach Ausmaß abgerechnet. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeit und Aufwand.
2. Führt multimatic Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die nicht im Vertrag
vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten nach Zeit und Aufwand abgerechnet.
3. Muss multimatic aus Gründen, die nicht von multimatic zu vertreten sind, Arbeiten zu
Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten
Arbeitsbedingungen abweichen und mehr Aufwendung erfordern, so hat der
Auftraggeber die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen.
4. Der Auftraggeber hat sämtliche Reisekosten für An- und Abfahrt zum Einsatzort zu
tragen sowie die Reisezeiten zu vergüten. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
5. Für Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit (Werktage: Montag-Freitag,
ausgenommen Feiertage, in der Zeit von 8:00 Uhr – 17:00 Uhr) erbracht werden, sind
die vereinbarten Zuschläge zu zahlen.
6. Dienstleistungen zu Pauschalpreisen
Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den der multimatic bei
Vertragsabschluss benannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen. Der
Pauschalpreis beruht auf der für das multimatic Personal gültigen regelmäßigen
Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7. Mehraufwendungen die der multimatic durch von ihr nicht zu vertretende Umstände,
wie durch nachträgliche Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistung,
durch Wartezeiten, Nachtarbeit etc. entstehen, trägt der Auftraggeber.
8. Preisliste – Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste.

V. Gewährleistung und Haftung

1. Der Auftraggeber hat die Dienstleistungen der multimatic, soweit dies nach
ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist, zu prüfen und, wenn sich ein Mangel
zeigt diesen innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen; verspätete
Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Berechtigte Beanstandungen der
Leistungen werden von multimatic umgehend nachgebessert.
2. multimatic haftet nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher
Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem
Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst
ermöglicht.
Soweit multimatic kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet multimatic
allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von multimatic.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Sofern multimatic eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig
verschwiegen haben, haftet multimatic nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Danach bestehende Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen
Fristen.
4. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten oder
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese gelten die gesetzlichen
Fristen.
5. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

VI. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien werden, die während der Ausführung der Tätigkeit gewonnenen
Erkenntnisse vertraulich behandeln und evtl. Veröffentlichungen nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei vornehmen.

VII. Schlussbestimmungen

1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsabschluss getroffen
werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des multimatic Personals
sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer
bestätigt worden sind.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3. Alleiniger Gerichtstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der multimatic, wenn der
Auftraggeber Kaufmann ist. multimatic ist jedoch auch zur Klageerhebung am Sitz des
Auftraggebers berechtigt.
4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen.
5. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen
Lieferbedingungen der multimatic (ALB).
6. Anmerkung:
Nimmt ein multimatic -Mitarbeiter ein Gerät zu Reparaturzwecken persönlich mit, so
erfolgt dies auf Risiko des Auftraggebers. multimatic haftet nicht für den zufälligen
Untergang oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes.

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